STATUTEN des Vereines SPORTCLUB MANNSWÖRTH

 

STATUTEN                   

 

des Vereines

 

SPORTCLUB MANNSWÖRTH

 

ZVR 645393757

 

§ NAME UND SITZ DES VEREINS

 

Der Verein trägt den Namen Sportclub Mannswörth - kurz SC Mannswörth genannt - und hat seinen Sitz in 2320 Schwechat-Mannswörth.

 

§ 2 ZWECK DES VEREINES

 

Der Verein strebt die sportliche und kameradschaftliche Erziehung seiner Mitglieder an. Der Verein steht auf überparteilicher Grundlage und hat nur den aufwärtsstrebenden Interessen der Sportler zu dienen. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet!

 

§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES

 

Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

 

a)                Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b)                Einkünfte aus Veranstaltungen

c)                Subventionen, Spenden und sonstigen Einkünften (ideelle Mittel) Als ideelle 

             Mittel dienen Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte,

             Wanderungen, Diskussionsabende, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, etc.

d)               Führung eines Kantinenbetriebes zur Erreichung des Vereinszweckes

 

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

Die Mitglieder des Vereines teilen sich in:

 

a)               Ordentliche Mitglieder

b)               Fördernde Mitglieder

c)                Ehrenmitglieder

 

Ad a) Ordentliche Mitglieder sind physische Personen ab dem 7. Lebensjahr, die Einschreibgebühr und regelmäßig ihre Mitgliedsbeiträge entrichten.

 

Ad b) Fördernde Mitglieder sind Personen, die über das Ausmaß des Mitgliedbeitrages dem Verein finanzielle Hilfe leisten.

 

Ad c) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich im Verein besondere Dienste erwerben. Sie werden von der Generalversammlung zu diesen ernannt.

 

Aktive, wie Spieler oder Funktionäre müssen während ihrer Tätigkeit beim Verein, Mitglieder sein.

§ 5 BEGINN DER MITGLIEDSCHAFT

 

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Vor der Konstituierung des Vereins nimmt der Proponent die Mitglieder auf. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. Als Nachweis für die Mitgliedschaft dient die Mitgliedskarte bzw. die Vereinsmitgliederkartei.

 

§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, den freiwilligen Austritt, die Streichung oder den Ausschluss. Zur Streichung von der Mitgliederliste ist der Vorstand ohne Verständigung des

Mitgliedes berechtigt, z.B. wenn es trotz zweimaliger Mahnung durch drei oder mehr Monate mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben ist.

 

Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand erfolgen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Berufung an die Generalversammlung stellen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung. Ausschließung­ Gründe sind:

 

a)               Unehrenhafte oder andere schuldhafte Handlungen, die gegen die Interessen des

             Vereines gerichtet sind.

b)               Grobe Verletzung der Mitgliedspflichten

c)                Rassistische oder fremdenfeindliche Gesinnung

d)               Auf Verlangen des zuständigen Sportverbandes

Die Generalversammlung kann aus den angeführten Gründen auch die Ehrenmitgliedschaft aberkennen.

Der erfolgte Ausschluss, sowie die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft wird dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt.

Ausgeschlossene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen Ansprüche. Sie sind jedoch verpflichtet, die zur Zeit ihres Ausscheidens bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachzukommen. Ebenso haben freiwillig ausgetretene und gestrichene Mitglieder keinerlei Ansprüche auf dasVereinsvermögen.

 

§ 7 BEITRITTGEBÜHR UND MITGLIEDSBEITRAG

 

Die Höhe der Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages wird für jedes Vereinsjahr von der Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder müssen keine Beiträge zahlen.

 

§. 8 RECHTE DER MITGLIEDER

 

Sämtliche Mitglieder die durchgängig 2 Jahre Mitglied sind besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht. Bei Abstimmungen hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Generalversammlung zu stellen, diese müssen jedoch spätestens acht Tage vor Abhaltung derselben beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.

 

§ 9 PFILCHTEN DER MITGLIEDER

 

a)  Jedes ordentliche und fördernde Mitglied hat seine Beiträge pünktlich zu bezahlen. Sämtliche Mitglieder haben sich an die Vereinsstatuten zu halten, die Interessen des Vereins nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren und seine Bestrebungen stets zu fördern. Es ist alles zu unterlassen, was dem Ansehen, der Verhinderung des Vereinszweckes und den Zielen des Vereins, abträglich sein könnte und entgegensteht.

 

b)  Grundsätze 

Der Verein ist offen für alle Bürgerinnen und Bürger, gibt ihnen die gleichen Rechte und wendet sich damit gegen antidemokratische, nationalistische und antisemitische Tendenzen. Er wirkt allen auftretenden Diskriminierungen und Benachteiligungen von Menschen, insbesondere wegen ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Behinderung entgegen. Er verurteilt jegliche Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.

 

§ 10 ORGANE DES VEREINES

 

Organe des Vereines sind:

 

a)                Der Vorstand

b)                Die Rechnungsprüfer

c)                Das Schiedsgericht

 

Ad a) Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Obmann, dem ersten und zweiten Kassier, dem Schriftführer und dem Berater. Zusätzlich können bei der jährlichen Generalversammlung, bis zu fünf Beisitzer als Funktionäre für den Vorstand nominiert werden..

Der Vorstand besitzt das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandmitgliedes an seiner Stelle ein anderes vollberechtigtes Mitglied zu kooptieren, wobei die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder telefonisch oder mündlich eingeladen worden sind und wenn mindestens drei Viertel von Ihnen anwesend sind. Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Vorstandes genügt die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandvorsitzenden also des Obmannes oder die des Stellvertreters (bei Abwesenheit des Obmannes). Die Einladungen für Vorstandssitzungen gehen vom ersten Obmann bzw. bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter aus.

Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer nach Genehmigung zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung zu Verlesen und gilt als genehmigtwenn kein Einspruch erhoben wird.

Die Funktionsdauer des Vorstandes und der Rechnungsprüfer betragen ein Jahr.

 

Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch diese Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind.

Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich (Spieljahr) einen Rechnungsabschluss vorzunehmen.

Es besteht die Verpflichtung zur Einberufung der ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich am Sitz des Vereines statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, sooft die Führung der Geschäfte dies erfordert, worüber der Vorstand beschließtSie muss einberufen werden, wenn dies von der Generalversammlung beschlossen wurde, oder vom mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstandschriftlich beantragt wird. Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens vier Wochen nach dem Zeitpunkt des Beschlusses bzw. des Eintangens des schriftlichen Begehrens, einzuberufen. Sowohl bei der ordentlichen, als auch bei der außerordentlichen Generalversammlung ist eine Einberufungsfrist von mindestens acht Tagen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort und Tagesordnung sind im Ankündigungskasten (eventuell auch auf der Vereinseigenen Webseite) des Vereinslokales öffentlich ersichtlich zu machen.

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

a)                Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des

             Rechenschaftsberichtes.

b)                Beschlussfassung über den Voranschlag

c)                Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der

             Rechnungsprüfer

d}          Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder

e)               Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

f)                 Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft

g)               Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des

             Vereins.

h)               Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende 

             Punkte.

 

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Dritter der Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

 

Für Statutenänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit, für die Auflösung des Vereines eine Dreiviertelmehrheitfür die Wahlen oder sonstigen Beschlüsse die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich.

Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der erste Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter der zweite Obmann.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmverhältnis, sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, die eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.

 

Bei der ordentlichen Generalversammlung ist der jeweils aktuelle von den Rechnungsprüfern geprüfte Rechenschaftsbericht, vom Vorstand vorzulegen.

 

Aufgaben der Vorstandsmitglieder:

 

Der erste Obmann vertritt den Verein in allen Belangen, so auch nach außen und führt den Vorsitz im Vorstand und bei der Generalversammlung. Er kann den Vorsitz an den zweiten Obmann abgeben. Der Obmann vertritt auch den Verein im Fußballverband, diese Tätigkeit kann er aber auch einem anderen Mitglied des Vorstandes (z.B. Verbandsdelegierten)übertragen.

Wichtige Schriftstücke insbesondere dem Verein nach außen verpflichtende Urkunden,

Verträge und Schriftstücke, muss der erste Obmann mit dem Berater abzeichnen. ln Geldangelegenheiten, tritt an die Stelle des Beraters der Kassier.

Für sportliche Angelegenheiten die beiden Sektionsleiter zuständig.

 

Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlung sowie in Abstimmung mit dem Vorstand notwendige Vereins­ Korrespondenz.

 

Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereines, die Führung der erforderlichen Kassaunterlagen und die Sammlung sämtlicher Belege.

Der Berater soll global gesehen hinweisend wirken und für außergewöhnliche Angelegenheiten kompetent sein.

 

Die Tätigkeiten etwaiger Beisitzer werden für die jeweilige Vorstandsperiode besetzt wie z.B. Jugendleiter, Verbandsde!egierter  etc.

 

Ad b) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung gewählt. Den Rechnungsprüfer obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.         Sie haben über das Ergebnis der Überprüfung des Rechnungsabschlusses an den Vorstand und die Generalversammlung zu berichten und sindberechtigt, in der Generalversammlung den Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu stellen.

 

Ad c) ln allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, dass aus drei Personen besteht. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen ein Vereinsmitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Obmann des Schiedsgerichtes aus der Mitte der Vereinsmitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

§ 11AUFLÖSUNG DES VEREINES

 

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Falls bei der Auflösung Schulden und Vermögen vorhanden sein sollten, wird das Vermögen zur Deckung der Schulden herangezogen. Das noch vorhandene Vermögen wird der Freiwilligen Feuerwehr Mannswörth gestiftet, welches zur Anschaffung von Löschgeräten verwendet werden soll.